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Klartext e.V. 737607 Postbank Frankfurt
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KLARtext e.V.
c/o Rainer Roth
Berger Str. 195
60385 Frankfurt
Tel. 069/ 44 38 32

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "KLARTEXT e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es, Probleme der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheit aufzugreifen. Der Verein will in diesem Sinne Ausländerfeindlichkeit und Rassismus entgegenwirken. Der Verein wendet sich mit allen zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Mitteln an die Öffentlichkeit und tritt für die Freundschaft zwischen den Völkern ein.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der künftige Beschluß des Vereins über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er jedoch zuvor verpflichtet, einen Beschluß der Mitgliederversammlung einzuholen. Beschließt die Mitgliederversammlung die Aufnahme, hat der Vorstand dem Aufnahmeantrag stattzugeben.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein  Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung ist der Mitgliederversammlung auf der nächsten auf die Streichung folgenden Versammlung mitzuteilen.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.



§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


Rechte und Pflichten der Mitglieder



§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem(der) Vorsitzenden, dem(der) stellvertretenden Vorsitzenden und dem(der) SchatzmeisterIn.

(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des(der) Ausgeschiedenen eine NachfolgerIn wählen.



§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.



§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden von dem(der) Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.



§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem(der) Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem(der) stellvertretenden Vorsitzenden oder dem(der) SchatzmeisterIn geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den(die) VersammlungsleiterIn.

(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluß von Mitgliedern ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks ist eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der- bzw. diejenige, der(die) die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem(der) VersammlungsleiterIn zu ziehende Los.


Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem(der) jeweiligen SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.


Frankfurt, den 28.2.1993

 
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Stand:11. Oktober 2017